Breadcrumb
Wissen
Im Januar 2026 werden die seit 2022 ausgerichteten Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) erstmals an die Teuerung angepasst. Der Anpassungssatz beträgt 2,7 Prozent. Renten, die vor 2022 entstanden sind, werden frühestens 2027 angepasst – gleichzeitig mit den AHV-Renten.
Die 13. AHV-Rente soll ab Dezember 2026 ausbezahlt werden. Doch wie sie finanziert wird, ist offen und umstritten.
Arbeitgebende können Ihren Mitarbeitenden gemäss folgender Aufstellung Leistungen erbringen, ohne dass diese im Lohnausweis deklariert werden müssen.
Vergünstigung für Produkte und Dienstleistungen
- Dürfen maximal 20% der Leistung betragen und maximal CHF 600 pro Jahr
- überstiegt der Wert die Schwelle, wird nur der überhöhte Wert im Lohnausweis unter Ziff. 2.3 und im massgebenden AHV-Lohn deklariert.
Übliche Naturalgeschenke
- Max. CHF 600 pro Kalenderjahr
- überstiegt der Wert die Schwelle, wird er als ganzes im Lohnausweis unter Ziff. 2.3 und im massgebenden AHV-Lohn deklariert.
Zutrittskarten für Anlässe
- Max. CHF 600 pro Kalenderjahr
- überstiegt der Wert die Schwelle, wird nur der überhöhte Wert im Lohnausweis unter Ziff. 2.3 und im massgebenden AHV-Lohn deklariert.
Der elektronische Identitätsnachweis (E-ID) wird in der Schweiz frühestens Mitte, aber eher Ende 2026, eingeführt. Die E-ID wurde bei der Abstimmung im September 2025 angenommen.
Die Nutzung soll freiwillig und kostenlos sein und über die Swiyu-App ermöglicht werden. Mit der E-ID wird es zum Beispiel möglich sein, damit den elektronischen Führerausweis zu bestellen oder beim Kauf eines Produkts mit Altersvorgaben das Mindestalter nachzuweisen.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises punktuell angepasst. Unter anderem wurde der Kostensatz pro Kilometer von 70 auf 75 Rappen erhöht.
Der Höchstzinssatz für Konsumkredite wird dem sinkenden Zinsniveau angepasst. Auf Anfang 2026 wird der Satz für Barkredite von 11 Prozent auf 10 Prozent gesenkt.
Gesenkt wird auch der Höchstzinssatz für Überziehungskredite, zum Beispiel bei Kreditkarten, nämlich von 13 Prozent auf 12 Prozent. Grund für die Anpassungen ist das rückläufige Zinsniveau.
Erstmals können Personen, die in bestimmten Jahren keine Beiträge oder nur Teilbeträge in ihre gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) eingezahlt haben, diese Beiträge nachträglich in Form von Einkäufen einzahlen.
Das bedeutet, dass im Steuerjahr 2026 erstmals eine Einzahlung für das Jahr 2025 nachgeholt werden kann und dies steuerlich abziehbar ist, sofern eine Person in beiden Jahren ein AHV-pflichtiges Einkommen hatten.
Die Zulassung von Motorfahrzeugen wird ab 1. Januar digitalisiert und vereinfacht. Damit verringert sich der Aufwand beim Zulassungsprozess. Zudem sind neu Fahrzeuge, die über eine gültige EU‐Übereinstimmungsbescheinigung in Papier- oder in elektronischer Form verfügen, von der schweizerischen Typengenehmigungspflicht befreit.
Diese können in der Schweiz erstmalig auf jede beliebige Person zugelassen werden, sofern die übrigen Zulassungsanforderungen erfüllt sind.
Der Vollzug des CO2-Gesetzes wird ab Anfang Jahr konsequenter an die Fahrzeugzulassung gekoppelt: Fahrzeugausweise und Kontrollschilder werden nur noch erteilt, wenn eine allfällige CO2-Sanktion gemäss CO2-Gesetz vollständig entrichtet ist oder das Fahrzeug einer Neuwagenflotte zugewiesen wurde
In der beiliegenden Aufstellung haben wir Ihnen die wichtigsten Kennzahlen der Sozialversicherungen für das Jahr 2026 aufgelistet
Für freiwillige Vorauszahlungen der direkten Bundessteuer gibt es 2026 weniger Zins. Das Finanzdepartement hat den Vergütungszins von derzeit 1.25 % auf 0.75 % gesenkt. Der Zinssatz bei Verzug, für Rückerstattungen und bei bedingter Zahlungspflicht für Bundessteuern und -abgaben sinkt ebenfalls, von heute 4.75 % auf 4.5 %.
Der Bund reagiert auf die sinkenden Zinsen. Wegen der tieferen Verzugs- und Vergütungszinsen muss der Bund mit geschätzt CHF 6 Millionen weniger Einnahmen rechnen. Für die Kantone, die aus der direkten Bundessteuer Geld erhalten, ist es CHF 1 Million.
Die neuen Zinssätze gelten für Mehrwertsteuer, direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Tabaksteuer, Biersteuer, Automobilsteuer, Mineralölsteuer, Steuer auf gebrannten Wassern, Zoll, Stempelabgaben, leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, CO2-Abgabe, Lenkungsabgabe
Personen, die ungerechtfertigt betrieben wurden, können ab dem 1. Januar künftig leichter verhindern, dass Dritte von solchen Betreibungen erfahren. Dazu muss die Persone wie bisher ein Gesuch beim zuständigen Betreibungsamt stellen.
Künftig kann ein solches Gesuch während der gesamten Dauer des Einsichtsrechts Dritter eingereicht werden, also während fünf Jahren seit Abschluss des Verfahrens. Aktuell hat die betriebene Person dafür lediglich ein Jahr Zeit.
Künftig muss die betriebene Person nur nachweisen, dass der Gläubiger mit seinem Anliegen endgültig gescheitert ist – dann darf die Betreibung nicht mehr bekannt gegeben werden.
In der beiliegenden Aufstellung haben wir Ihnen den Ausgleich der kalten Progression 2025 aufgelistet.
Ab dem 1. Januar 2025 treten umfangreiche Änderungen zur Bekämpfung missbräuchlicher Konkurse in Kraft. Ziel ist es, Schuldner daran zu hindern, sich durch missbräuchliche Konkursverfahren ihrer finanziellen Verpflichtungen zu entziehen. Zu den zentralen Neuerungen gehören:
1. Einschränkung des Opting-Outs
- Der Verzicht auf die eingeschränkte Revision (Opting-Out) ist nur noch für künftige Geschäftsjahre möglich
- Die Verzichtserklärung muss vor Beginn des neuen Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt eingereicht werden
- Handelsregisterämter und kantonale Steuerverwaltungen arbeiten enger zusammen:
- Meldet die Steuerverwaltung, dass keine Jahresrechnung eingereicht wurde, kann das Handelsregisteramt die Verzichtserklärung erneuern oder eine Revisionsstelle verlangen
- Handelsregisterämter übermitteln eingereichte Jahresrechnungen automatisch an die Steuerbehörden
2. Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen im Konkursverfahren
- Steuerforderungen, Gebühren und Abgaben werden künftig über das Konkursverfahren vollstreckt
- Zuvor war dies nur für privatrechtliche Forderungen möglich; öffentlich-rechtliche Forderungen konnten lediglich durch Pfändung vollstreckt werden
3. Kodifizierung des Mantelhandels
- Aktien- und Stammanteilübertragungen überschuldeter Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und verwertbare Aktiven sind künftig explizit nichtig
- Das Handelsregister kann bei Verdacht die Einreichung einer revidierten Jahresrechnung verlangen und Eintragungen verweigern, falls keine Nachweise erbracht werden
4. Erweiterte Personensuche im Handelsregister
- Im zentralen Firmenindex (Zefix) kann künftig nach natürlichen Personen gesucht werden
- Die Personensuche verknüpft Informationen zu Gesellschaften und ermöglicht Einblicke in wirtschaftliche Verflechtungen und Konkursverfahren potenzieller Geschäftspartner
5. Tätigkeitsverbote und Überwachung durch das Handelsregister
- Tätigkeitsverbote aus dem Strafregister (z. B. wegen Konkursdelikten) werden an das Eidgenössische Amt für das Handelsregister gemeldet und auf Unvereinbarkeit mit bestehenden Eintragungen überprüft
Die Reform kodifiziert bestehende Gerichtsurteile und schafft eine engere Vernetzung zwischen Steuerbehörden und Handelsregisterämtern. Ziel ist ein transparenteres und zuverlässigeres System zur Verhinderung missbräuchlicher Geschäftspraktiken.
Ab dem 01.01.2025 wird die Möglichkeit geschaffen, versäumte Einzahlungen in die Säule 3a nachzuholen und so persönliche Vorsorgelücken zu schliessen. Doch was ist zu beachten und bringt es mir?
Zuallererst ist zu erwähnen, dass diese zusätzlichen Einzahlungen erst für Vorsorgelücken gelten, welche nach dem 01.01.2025 entstehen. Bestehen also bereits Vorsorgelücken, können diese nicht gedeckt werden. Deshalb empfiehlt es sich bis Ende 2024 den höchstmöglichen Betrag einzuzahlen, falls es das Budget zulässt.
Damit diese Vorsorgeart überhaupt beansprucht werden kann, wird vorausgesetzt, dass im entsprechenden Jahr ein AHV-pflichtiges Einkommen zu versteuern ist.
Eine bereits bestehende Begrenzung ist, dass maximal 20% des AHV-pflichtigen Einkommen einbezahlt werden können, diese ist im 2025 bei CHF 7‘258.00 limitiert. Für nachzuholende Einzahlungen darf maximal das Doppelte einbezahlt werden. Dasselbe Limit gilt auch für eine selbständig erwerbende Person. Hier eine kleine Beispielrechnung
Herr Meier, angestellt, hat per Ende 2028 folgende Beitragslücken:
Lücke 2025 CHF 5‘000
Lücke 2026 CHF 6‘780
Lücke 2027 CHF 4‘000
Einzahlung 2028 CHF 7‘258 (voller Beitrag Stand 01.01.2025)
Herr Meier hat somit genügend Potenzial für einen Einkauf. Deshalb beschliesst er den doppelten Beitrag (CHF 14‘516) einzuzahlen. Somit wäre der neue Stand der Beitragslücken wie folgt:
Lücke 2025 CHF 0
Lücke 2026 CHF 4‘522
Lücke 2027 CHF 4‘000
Die Lücke aus dem Jahre 2025 wurde vollständig geschlossen und der Restbetrag von CHF 2‘258 wurde der nachfolgenden Lücke zugewiesen. Durch diese Zuweisung ist es Herrn Meier nun nicht mehr möglich die Lücke aus dem Jahr 2026 zu schliessen, da nur eine einmalige Zahlung zur Schliessung einer Lücke gestattet ist. Steuertechnisch hätte eine Aufteilung auf 2 Jahre sinnvoller sein können.
Ausserdem könnte der Bezug einer bestehenden Säule 3a zu einem Hindernis werden. So müssen Personen, welche in absehbarer Zeit pensioniert werden, Einzahlungen sowie Bezüge genaustens koordinieren. Eine Lücke kann nämlich nur dann geschlossen werden, wenn in diesem Jahr kein Bezug einer Säule 3a stattgefunden hat. Vor allem Personen, welche eine Lücke aufweisen und einen gestaffelten Bezug anstreben sind von diesem Szenario betroffen.
Doch was sind nun die Vorteile?
Mit dieser Flexibilität lässt sich das versteuerte Einkommen in gewissen Situationen besser planen. So kann beispielsweise eine anstehende Renovation mit einem höheren Betrag geplant werden, da die Einzahlung in die Säule 3a im Folgejahr vorgenommen werden kann. Somit wäre die Steuerlast besser auf 2 Jahre verteilt und die Steuern variieren in der Höhe aufgrund der Progression nicht so stark und können allenfalls eine steuerliche Erleichterung mit sich bringen. Hierzu kann folgendes Berechnungsbeispiel beigezogen werden. Als Grundlage wurde unser Hauptsitz Olten gewählt. Die Beispielpersonen machen die üblichen Abzüge (Berufskosten, Krankenkasse, Sozialabzüge) geltend.
Woraus ebenfalls ein grösserer Vorteil entstehen kann, ist, wenn bei einem Paar ein Elternteil in absehbarer Zeit das Pensum erhöhen möchte. Durch die Steigerung des Pensums erhöht sich die Progression. Bei einer guten Planung kann dieser Effekt hinausgezögert, jedoch nicht verhindert werden.
Insgesamt wird durch diese Neuerung eine Möglichkeit geschaffen, welche eine grössere Flexibilität in der Planung der persönlichen Vorsorge ermöglicht. Zeitgleich wird diese dadurch komplexer in der Gestaltung und in der Verwaltung.
In der beiliegenden Aufstellung haben wir Ihnen die wichtigsten Kennzahlen der Sozialversicherungen für das Jahr 2025 aufgelistet.
Nach dem letztjährigen Ausgleich der kalten Progression, wurden dieses Jahr die Tarife wieder bei einigen Freibeträgen und Abzügen angehoben. Dadurch soll der Teuerung Rechenschaft
getragen werden und die kalte Progression ausgeglichen werden.
Um die Folgen der kalten Progression auszugleichen passt das Eidgenössische Finanzdepartement die Tarife und Abzüge bei der direkten Bundessteuer ab dem Steuerjahr 2024 an. Die wichtigsten Änderungen sind:
- Abzug Zweiverdiener-Ehepaare neu maximal CHF 13'900 (bisher CHF 13'600)
- Kinderabzug und Unterstützungsabzug neu je CHF 6'700 (bisher CHF 6'600)
- Verheiratetenabzug neu CHF 2'800 (bisher CHF 2'700)
- Kinderdrittbetreuungsabzug neu CHF 25'500 (bisher CHF 25'000)
- Ehepaare in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe zahlen neu erst Steuern ab einem steuerbaren Einkommen von CHF 29'300 (bisher CHF 28'800)
- der Höchstsatz wird neu erst ab einem steuerbaren Einkommen von CHF 928'700 erreicht (bisher CHF 912'600)
Die seit dem letzten Ausgleich (Steuerjahr 2023) der kalten Progression aufgelaufene Teuerung beträgt 1.76%.
Auf den 1. Januar 2024 tritt die AHV-Reform in Kraft.
Diese bedeutet mehr Selbstbestimmung beim Berufsaustritt – für Frauen und Männer. Ihre AHV-Altersrente können Sie sich neu flexibel ab einem frei gewählten Monat zwischen 63 und 70 Jahren auszahlen lassen. Zudem können Sie einen Teil der AHV-Rente vor Erreichen des Referenzalters beziehen oder darüber hinaus aufschieben.
Infolge der steigenden Preise hat der Bundesrat beschlossen die AHV-Renten für das Jahr 2023 um 2.5 Prozent zu erhöhen.
Der Solidaritätsbeitrag für die ALV beträgt für Lohnbestandteile über CHF 148'200 von 1 % fällt per 1. Januar 2023 weg.
Um die Folgen der kalten Progression auszugleichen passt das Eidgenössische Finanzdepartement die Tarife und Abzüge bei der direkten Bundessteuer ab dem Steuerjahr 2023 an.
Ab dem 1. Januar 2023 können pro Jahr bis zu 40 % der Arbeitszeit im Homeoffice geleistet werden, ohne dass dies Auswirkungen auf den Staat der Besteuerung der Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit hat – insbesondere für Grenzgängerinnen und Grenzgänger.
Ab dem 1. Januar 2023 können von den Einkünften die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung von Kindern abgezogen werden.
Für die Zahlungen von Dividenden aus dem Jahresgewinn 2022 gelten bereits die per 1.1.2023 in Kraft tretenden Vorschriften.
In der beiliegenden Aufstellung haben wir Ihnen die wichtigsten Kennzahlen der Sozialversicherungen für das Jahr 2023 und 2022 aufgelistet.
Das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung hat die neue Liste von meldepflichtigen Berufsarten publiziert.
Der Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge Säule 3a beträgt ab 1. Januar 2023:
Nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen sind neu bis zu einem Umsatz von CHF 250’000 von der MWST befreit (bisher CHF 150’000).
Ab 1. Januar 2023 muss der Stiftungsrat der Aufsichtsbehörde jährlich den Gesamtbetrag der ihm und der Geschäftsleitung direkt oder indirekt ausgerichteten Vergütungen gesondert bekannt geben.
Das neue Aktienrecht verpflichtet den Verwaltungsrat ab 2023 neu zur Überwachung und Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
Am 1. Januar 2023 tritt das revidierte Aktienrecht in Kraft. Im beiliegenden Bericht erläutern wir Ihnen die wesentlichen Änderungen.
Ab 2023 wird die Pauschale für Fahrkosten von bisher CHF 3'000 auf CHF 3'200 erhöht.
Ab dem 1. Januar 2023 tritt der zweiwöchige Adoptionsurlaub in Kraft.