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Neuerungen
Neuerungen Was sich für Unternehmen und Privatpersonen ändert.
Im Januar 2026 werden die seit 2022 ausgerichteten Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) erstmals an die Teuerung angepasst. Der Anpassungssatz beträgt 2,7 Prozent. Renten, die vor 2022 entstanden sind, werden frühestens 2027 angepasst – gleichzeitig mit den AHV-Renten.
Die 13. AHV-Rente soll ab Dezember 2026 ausbezahlt werden. Doch wie sie finanziert wird, ist offen und umstritten.
Arbeitgebende können Ihren Mitarbeitenden gemäss folgender Aufstellung Leistungen erbringen, ohne dass diese im Lohnausweis deklariert werden müssen.
Vergünstigung für Produkte und Dienstleistungen
- Dürfen maximal 20% der Leistung betragen und maximal CHF 600 pro Jahr
- überstiegt der Wert die Schwelle, wird nur der überhöhte Wert im Lohnausweis unter Ziff. 2.3 und im massgebenden AHV-Lohn deklariert.
Übliche Naturalgeschenke
- Max. CHF 600 pro Kalenderjahr
- überstiegt der Wert die Schwelle, wird er als ganzes im Lohnausweis unter Ziff. 2.3 und im massgebenden AHV-Lohn deklariert.
Zutrittskarten für Anlässe
- Max. CHF 600 pro Kalenderjahr
- überstiegt der Wert die Schwelle, wird nur der überhöhte Wert im Lohnausweis unter Ziff. 2.3 und im massgebenden AHV-Lohn deklariert.
Der elektronische Identitätsnachweis (E-ID) wird in der Schweiz frühestens Mitte, aber eher Ende 2026, eingeführt. Die E-ID wurde bei der Abstimmung im September 2025 angenommen.
Die Nutzung soll freiwillig und kostenlos sein und über die Swiyu-App ermöglicht werden. Mit der E-ID wird es zum Beispiel möglich sein, damit den elektronischen Führerausweis zu bestellen oder beim Kauf eines Produkts mit Altersvorgaben das Mindestalter nachzuweisen.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises punktuell angepasst. Unter anderem wurde der Kostensatz pro Kilometer von 70 auf 75 Rappen erhöht.
Der Höchstzinssatz für Konsumkredite wird dem sinkenden Zinsniveau angepasst. Auf Anfang 2026 wird der Satz für Barkredite von 11 Prozent auf 10 Prozent gesenkt.
Gesenkt wird auch der Höchstzinssatz für Überziehungskredite, zum Beispiel bei Kreditkarten, nämlich von 13 Prozent auf 12 Prozent. Grund für die Anpassungen ist das rückläufige Zinsniveau.
Erstmals können Personen, die in bestimmten Jahren keine Beiträge oder nur Teilbeträge in ihre gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) eingezahlt haben, diese Beiträge nachträglich in Form von Einkäufen einzahlen.
Das bedeutet, dass im Steuerjahr 2026 erstmals eine Einzahlung für das Jahr 2025 nachgeholt werden kann und dies steuerlich abziehbar ist, sofern eine Person in beiden Jahren ein AHV-pflichtiges Einkommen hatten.
Die Zulassung von Motorfahrzeugen wird ab 1. Januar digitalisiert und vereinfacht. Damit verringert sich der Aufwand beim Zulassungsprozess. Zudem sind neu Fahrzeuge, die über eine gültige EU‐Übereinstimmungsbescheinigung in Papier- oder in elektronischer Form verfügen, von der schweizerischen Typengenehmigungspflicht befreit.
Diese können in der Schweiz erstmalig auf jede beliebige Person zugelassen werden, sofern die übrigen Zulassungsanforderungen erfüllt sind.
Der Vollzug des CO2-Gesetzes wird ab Anfang Jahr konsequenter an die Fahrzeugzulassung gekoppelt: Fahrzeugausweise und Kontrollschilder werden nur noch erteilt, wenn eine allfällige CO2-Sanktion gemäss CO2-Gesetz vollständig entrichtet ist oder das Fahrzeug einer Neuwagenflotte zugewiesen wurde
In der beiliegenden Aufstellung haben wir Ihnen die wichtigsten Kennzahlen der Sozialversicherungen für das Jahr 2026 aufgelistet
Für freiwillige Vorauszahlungen der direkten Bundessteuer gibt es 2026 weniger Zins. Das Finanzdepartement hat den Vergütungszins von derzeit 1.25 % auf 0.75 % gesenkt. Der Zinssatz bei Verzug, für Rückerstattungen und bei bedingter Zahlungspflicht für Bundessteuern und -abgaben sinkt ebenfalls, von heute 4.75 % auf 4.5 %.
Der Bund reagiert auf die sinkenden Zinsen. Wegen der tieferen Verzugs- und Vergütungszinsen muss der Bund mit geschätzt CHF 6 Millionen weniger Einnahmen rechnen. Für die Kantone, die aus der direkten Bundessteuer Geld erhalten, ist es CHF 1 Million.
Die neuen Zinssätze gelten für Mehrwertsteuer, direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Tabaksteuer, Biersteuer, Automobilsteuer, Mineralölsteuer, Steuer auf gebrannten Wassern, Zoll, Stempelabgaben, leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, CO2-Abgabe, Lenkungsabgabe
Personen, die ungerechtfertigt betrieben wurden, können ab dem 1. Januar künftig leichter verhindern, dass Dritte von solchen Betreibungen erfahren. Dazu muss die Persone wie bisher ein Gesuch beim zuständigen Betreibungsamt stellen.
Künftig kann ein solches Gesuch während der gesamten Dauer des Einsichtsrechts Dritter eingereicht werden, also während fünf Jahren seit Abschluss des Verfahrens. Aktuell hat die betriebene Person dafür lediglich ein Jahr Zeit.
Künftig muss die betriebene Person nur nachweisen, dass der Gläubiger mit seinem Anliegen endgültig gescheitert ist – dann darf die Betreibung nicht mehr bekannt gegeben werden.
In der beiliegenden Aufstellung haben wir Ihnen den Ausgleich der kalten Progression 2025 aufgelistet.
Ab dem 1. Januar 2025 treten umfangreiche Änderungen zur Bekämpfung missbräuchlicher Konkurse in Kraft. Ziel ist es, Schuldner daran zu hindern, sich durch missbräuchliche Konkursverfahren ihrer finanziellen Verpflichtungen zu entziehen. Zu den zentralen Neuerungen gehören:
1. Einschränkung des Opting-Outs
- Der Verzicht auf die eingeschränkte Revision (Opting-Out) ist nur noch für künftige Geschäftsjahre möglich
- Die Verzichtserklärung muss vor Beginn des neuen Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt eingereicht werden
- Handelsregisterämter und kantonale Steuerverwaltungen arbeiten enger zusammen:
- Meldet die Steuerverwaltung, dass keine Jahresrechnung eingereicht wurde, kann das Handelsregisteramt die Verzichtserklärung erneuern oder eine Revisionsstelle verlangen
- Handelsregisterämter übermitteln eingereichte Jahresrechnungen automatisch an die Steuerbehörden
2. Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen im Konkursverfahren
- Steuerforderungen, Gebühren und Abgaben werden künftig über das Konkursverfahren vollstreckt
- Zuvor war dies nur für privatrechtliche Forderungen möglich; öffentlich-rechtliche Forderungen konnten lediglich durch Pfändung vollstreckt werden
3. Kodifizierung des Mantelhandels
- Aktien- und Stammanteilübertragungen überschuldeter Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und verwertbare Aktiven sind künftig explizit nichtig
- Das Handelsregister kann bei Verdacht die Einreichung einer revidierten Jahresrechnung verlangen und Eintragungen verweigern, falls keine Nachweise erbracht werden
4. Erweiterte Personensuche im Handelsregister
- Im zentralen Firmenindex (Zefix) kann künftig nach natürlichen Personen gesucht werden
- Die Personensuche verknüpft Informationen zu Gesellschaften und ermöglicht Einblicke in wirtschaftliche Verflechtungen und Konkursverfahren potenzieller Geschäftspartner
5. Tätigkeitsverbote und Überwachung durch das Handelsregister
- Tätigkeitsverbote aus dem Strafregister (z. B. wegen Konkursdelikten) werden an das Eidgenössische Amt für das Handelsregister gemeldet und auf Unvereinbarkeit mit bestehenden Eintragungen überprüft
Die Reform kodifiziert bestehende Gerichtsurteile und schafft eine engere Vernetzung zwischen Steuerbehörden und Handelsregisterämtern. Ziel ist ein transparenteres und zuverlässigeres System zur Verhinderung missbräuchlicher Geschäftspraktiken.
Ab dem 01.01.2025 wird die Möglichkeit geschaffen, versäumte Einzahlungen in die Säule 3a nachzuholen und so persönliche Vorsorgelücken zu schliessen. Doch was ist zu beachten und bringt es mir?
Zuallererst ist zu erwähnen, dass diese zusätzlichen Einzahlungen erst für Vorsorgelücken gelten, welche nach dem 01.01.2025 entstehen. Bestehen also bereits Vorsorgelücken, können diese nicht gedeckt werden. Deshalb empfiehlt es sich bis Ende 2024 den höchstmöglichen Betrag einzuzahlen, falls es das Budget zulässt.
Damit diese Vorsorgeart überhaupt beansprucht werden kann, wird vorausgesetzt, dass im entsprechenden Jahr ein AHV-pflichtiges Einkommen zu versteuern ist.
Eine bereits bestehende Begrenzung ist, dass maximal 20% des AHV-pflichtigen Einkommen einbezahlt werden können, diese ist im 2025 bei CHF 7‘258.00 limitiert. Für nachzuholende Einzahlungen darf maximal das Doppelte einbezahlt werden. Dasselbe Limit gilt auch für eine selbständig erwerbende Person. Hier eine kleine Beispielrechnung
Herr Meier, angestellt, hat per Ende 2028 folgende Beitragslücken:
Lücke 2025 CHF 5‘000
Lücke 2026 CHF 6‘780
Lücke 2027 CHF 4‘000
Einzahlung 2028 CHF 7‘258 (voller Beitrag Stand 01.01.2025)
Herr Meier hat somit genügend Potenzial für einen Einkauf. Deshalb beschliesst er den doppelten Beitrag (CHF 14‘516) einzuzahlen. Somit wäre der neue Stand der Beitragslücken wie folgt:
Lücke 2025 CHF 0
Lücke 2026 CHF 4‘522
Lücke 2027 CHF 4‘000
Die Lücke aus dem Jahre 2025 wurde vollständig geschlossen und der Restbetrag von CHF 2‘258 wurde der nachfolgenden Lücke zugewiesen. Durch diese Zuweisung ist es Herrn Meier nun nicht mehr möglich die Lücke aus dem Jahr 2026 zu schliessen, da nur eine einmalige Zahlung zur Schliessung einer Lücke gestattet ist. Steuertechnisch hätte eine Aufteilung auf 2 Jahre sinnvoller sein können.
Ausserdem könnte der Bezug einer bestehenden Säule 3a zu einem Hindernis werden. So müssen Personen, welche in absehbarer Zeit pensioniert werden, Einzahlungen sowie Bezüge genaustens koordinieren. Eine Lücke kann nämlich nur dann geschlossen werden, wenn in diesem Jahr kein Bezug einer Säule 3a stattgefunden hat. Vor allem Personen, welche eine Lücke aufweisen und einen gestaffelten Bezug anstreben sind von diesem Szenario betroffen.
Doch was sind nun die Vorteile?
Mit dieser Flexibilität lässt sich das versteuerte Einkommen in gewissen Situationen besser planen. So kann beispielsweise eine anstehende Renovation mit einem höheren Betrag geplant werden, da die Einzahlung in die Säule 3a im Folgejahr vorgenommen werden kann. Somit wäre die Steuerlast besser auf 2 Jahre verteilt und die Steuern variieren in der Höhe aufgrund der Progression nicht so stark und können allenfalls eine steuerliche Erleichterung mit sich bringen. Hierzu kann folgendes Berechnungsbeispiel beigezogen werden. Als Grundlage wurde unser Hauptsitz Olten gewählt. Die Beispielpersonen machen die üblichen Abzüge (Berufskosten, Krankenkasse, Sozialabzüge) geltend.
Woraus ebenfalls ein grösserer Vorteil entstehen kann, ist, wenn bei einem Paar ein Elternteil in absehbarer Zeit das Pensum erhöhen möchte. Durch die Steigerung des Pensums erhöht sich die Progression. Bei einer guten Planung kann dieser Effekt hinausgezögert, jedoch nicht verhindert werden.
Insgesamt wird durch diese Neuerung eine Möglichkeit geschaffen, welche eine grössere Flexibilität in der Planung der persönlichen Vorsorge ermöglicht. Zeitgleich wird diese dadurch komplexer in der Gestaltung und in der Verwaltung.
In der beiliegenden Aufstellung haben wir Ihnen die wichtigsten Kennzahlen der Sozialversicherungen für das Jahr 2025 aufgelistet.
Nach dem letztjährigen Ausgleich der kalten Progression, wurden dieses Jahr die Tarife wieder bei einigen Freibeträgen und Abzügen angehoben. Dadurch soll der Teuerung Rechenschaft
getragen werden und die kalte Progression ausgeglichen werden.
Um die Folgen der kalten Progression auszugleichen passt das Eidgenössische Finanzdepartement die Tarife und Abzüge bei der direkten Bundessteuer ab dem Steuerjahr 2024 an. Die wichtigsten Änderungen sind:
- Abzug Zweiverdiener-Ehepaare neu maximal CHF 13'900 (bisher CHF 13'600)
- Kinderabzug und Unterstützungsabzug neu je CHF 6'700 (bisher CHF 6'600)
- Verheiratetenabzug neu CHF 2'800 (bisher CHF 2'700)
- Kinderdrittbetreuungsabzug neu CHF 25'500 (bisher CHF 25'000)
- Ehepaare in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe zahlen neu erst Steuern ab einem steuerbaren Einkommen von CHF 29'300 (bisher CHF 28'800)
- der Höchstsatz wird neu erst ab einem steuerbaren Einkommen von CHF 928'700 erreicht (bisher CHF 912'600)
Die seit dem letzten Ausgleich (Steuerjahr 2023) der kalten Progression aufgelaufene Teuerung beträgt 1.76%.
Auf den 1. Januar 2024 tritt die AHV-Reform in Kraft.
Diese bedeutet mehr Selbstbestimmung beim Berufsaustritt – für Frauen und Männer. Ihre AHV-Altersrente können Sie sich neu flexibel ab einem frei gewählten Monat zwischen 63 und 70 Jahren auszahlen lassen. Zudem können Sie einen Teil der AHV-Rente vor Erreichen des Referenzalters beziehen oder darüber hinaus aufschieben.
Infolge der steigenden Preise hat der Bundesrat beschlossen die AHV-Renten für das Jahr 2023 um 2.5 Prozent zu erhöhen.
Der Solidaritätsbeitrag für die ALV beträgt für Lohnbestandteile über CHF 148'200 von 1 % fällt per 1. Januar 2023 weg.
Um die Folgen der kalten Progression auszugleichen passt das Eidgenössische Finanzdepartement die Tarife und Abzüge bei der direkten Bundessteuer ab dem Steuerjahr 2023 an.
Ab dem 1. Januar 2023 können pro Jahr bis zu 40 % der Arbeitszeit im Homeoffice geleistet werden, ohne dass dies Auswirkungen auf den Staat der Besteuerung der Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit hat – insbesondere für Grenzgängerinnen und Grenzgänger.
Ab dem 1. Januar 2023 können von den Einkünften die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung von Kindern abgezogen werden.
Für die Zahlungen von Dividenden aus dem Jahresgewinn 2022 gelten bereits die per 1.1.2023 in Kraft tretenden Vorschriften.
In der beiliegenden Aufstellung haben wir Ihnen die wichtigsten Kennzahlen der Sozialversicherungen für das Jahr 2023 und 2022 aufgelistet.
Das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung hat die neue Liste von meldepflichtigen Berufsarten publiziert.
Der Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge Säule 3a beträgt ab 1. Januar 2023:
Nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen sind neu bis zu einem Umsatz von CHF 250’000 von der MWST befreit (bisher CHF 150’000).
Ab 1. Januar 2023 muss der Stiftungsrat der Aufsichtsbehörde jährlich den Gesamtbetrag der ihm und der Geschäftsleitung direkt oder indirekt ausgerichteten Vergütungen gesondert bekannt geben.
Das neue Aktienrecht verpflichtet den Verwaltungsrat ab 2023 neu zur Überwachung und Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
Am 1. Januar 2023 tritt das revidierte Aktienrecht in Kraft. Im beiliegenden Bericht erläutern wir Ihnen die wesentlichen Änderungen.
Ab 2023 wird die Pauschale für Fahrkosten von bisher CHF 3'000 auf CHF 3'200 erhöht.
Ab dem 1. Januar 2023 tritt der zweiwöchige Adoptionsurlaub in Kraft.
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Unternehmensberatung und Nachfolge
Eine Unternehmensbewertung im Nachfolgekontext basiert in der Regel auf einer Kombination aus Substanzwert- und Ertragswertmethode (Praktikermethode) oder einem discounted-Cashflow-Ansatz, je nach Branche und Datenlage. Der Ablauf umfasst die Analyse der letzten drei bis fünf Jahresabschlüsse, eine Plausibilisierung der Planzahlen sowie die Berücksichtigung stiller Reserven und branchenspezifischer Risiken. Je nach Komplexität und Verfügbarkeit der Unterlagen dauert eine fundierte Bewertung 3 bis 6 Wochen. Wir begleiten Sie zudem bei der steuerlich optimalen Strukturierung der Nachfolge – ob familienintern, per Management-Buyout oder Verkauf an Dritte.
Je früher, desto besser – eine gut vorbereitete Nachfolge braucht Zeit für eine saubere Unternehmensbewertung, die passende rechtliche und steuerliche Gestaltung sowie eine geordnete Übergabe. Wir empfehlen, sich bereits mehrere Jahre vor der geplanten Übergabe mit dem Thema auseinanderzusetzen, egal ob die Nachfolge innerhalb oder ausserhalb der Familie erfolgen soll.
Ja, mit unserem Startup-Angebot begleiten wir Sie von der ersten Idee bis zur operativen Gründung – inklusive der damit verbundenen rechtlichen, steuerlichen und administrativen Fragen.
Eine Unternehmensbewertung ist in vielen Situationen relevant: bei einer Firmenübernahme, einem Unternehmenszusammenschluss, einem Kaufangebot von Dritten, einem Disput zwischen Aktionären, einem möglichen Verkauf, einer Scheidung oder auch im Rahmen des Jahresabschlusses.
Je früher, desto besser – eine gut vorbereitete Nachfolge braucht Zeit für eine saubere Unternehmensbewertung, die passende rechtliche und steuerliche Gestaltung sowie eine geordnete Übergabe. Wir empfehlen, sich bereits mehrere Jahre vor der geplanten Übergabe mit dem Thema auseinanderzusetzen, egal ob die Nachfolge innerhalb oder ausserhalb der Familie erfolgen soll.
Fragen zur Revision
Eine ordentliche Revision ist Pflicht, wenn Ihr Unternehmen zwei der folgenden drei Grenzwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreitet: Bilanzsumme CHF 20 Mio., Umsatzerlös CHF 40 Mio., 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Ebenfalls ordentlich prüfungspflichtig sind Publikumsgesellschaften sowie Unternehmen, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind. Liegt Ihr Unternehmen darunter, genügt grundsätzlich die eingeschränkte Revision – ausser Ihre Statuten oder Aktionäre verlangen mehr. Wir klären die Prüfpflicht für Sie ab und begleiten den Wechsel zwischen den Revisionsarten, falls sich Ihre Kennzahlen verändern.
Das hängt von der wirtschaftlichen Bedeutung Ihres Unternehmens ab. Eine ordentliche Revision ist Pflicht, wenn Sie börsenkotiert sind, zur Konzernrechnung verpflichtet sind, oder wenn Sie in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zwei der folgenden Werte überschreiten: Bilanzsumme CHF 20 Mio., Umsatz CHF 40 Mio. oder 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Ist das nicht der Fall, reicht in der Regel die eingeschränkte Revision – bei kleinen Unternehmen (max. 10 Vollzeitstellen) kann mit Zustimmung aller Aktionäre sogar ganz darauf verzichtet werden. Wir beraten Sie gerne, welche Variante für Sie zutrifft.
Die eingeschränkte Revision umfasst hauptsächlich Befragungen und analytische Prüfungshandlungen sowie den Umständen angemessene Detailprüfungen. Die ordentliche Revision geht deutlich weiter: Sie beinhaltet zusätzlich die Prüfung der betrieblichen Abläufe und des internen Kontrollsystems sowie Massnahmen zur Aufdeckung deliktischer Handlungen. Entsprechend ist bei der ordentlichen Revision auch die Prüfungssicherheit höher.
Eine ordentliche Revisionspflicht besteht für wirtschaftlich bedeutende Unternehmen: Publikumsgesellschaften, Gesellschaften mit Konzernrechnungspflicht sowie Unternehmen, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Grössen überschreiten – Bilanzsumme CHF 20 Mio., Umsatzerlös CHF 40 Mio. oder 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Auch wenn Aktionäre mit mindestens 10% des Aktienkapitals dies verlangen, wird eine ordentliche Prüfung fällig.
Ja – mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre, sofern das Unternehmen nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt beschäftigt (sogenanntes Opting-out). Dieser Verzicht gilt automatisch auch für die Folgejahre; jeder Aktionär kann jedoch spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung wieder eine eingeschränkte Revision verlangen.
Fragen zu Steuern
Die ordentliche Frist für die Steuererklärung juristischer Personen richtet sich nach dem Kanton, liegt in der Regel aber bei rund 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Eine Fristerstreckung ist in den meisten Kantonen elektronisch und meist kostenlos möglich, sollte aber vor Ablauf der Frist beantragt werden. Wird die Frist ohne Erstreckung verpasst, drohen eine Mahnung mit Gebühr und im Wiederholungsfall eine Ermessenseinschätzung durch die Steuerbehörde – diese fällt erfahrungsgemäss zu Ungunsten des Unternehmens aus. Wir überwachen Ihre Fristen aktiv und stellen sicher, dass Ihre Unterlagen termingerecht und vollständig eingereicht werden.
Eine Revisionspflicht besteht für Aktiengesellschaften, GmbH, Genossenschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Vereine und Stiftungen. Ob bei Ihnen eine ordentliche oder eine eingeschränkte Revision zum Tragen kommt – oder ob Sie unter bestimmten Voraussetzungen ganz darauf verzichten können – klären wir gerne gemeinsam mit Ihnen ab.
Immer dann, wenn Ihre steuerliche Situation komplexer wird – etwa bei Unternehmensgründungen, -umstrukturierungen, internationalen Sachverhalten oder wenn Sie Optimierungspotenzial vermuten. Eine frühzeitige Beratung hilft, Überraschungen zu vermeiden und Handlungsspielräume rechtzeitig zu nutzen.
Ja, wir beraten sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen in allen Steuerfragen – von der Unternehmens- über die Mehrwert-, Quellen- und Grundstückgewinnsteuer bis zur Verrechnungssteuer.
Grundsätzlich wird ein Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig, sobald es einen weltweiten Jahresumsatz von CHF 100'000 aus steuerbaren Leistungen erzielt. Gerne prüfen wir mit Ihnen, ob und ab wann diese Pflicht für Sie zutrifft.
Wird eine Frist verpasst, drohen in der Regel Mahngebühren, Verzugszinsen oder eine Ermessenseinschätzung durch die Behörde – was oft zu einer höheren Steuerlast führt, als wenn fristgerecht deklariert worden wäre. Melden Sie sich frühzeitig bei uns, damit wir gemeinsam eine Lösung finden, bevor es so weit kommt.
Ja, wir übernehmen für Sie die Kommunikation und Vertretung gegenüber den Steuerbehörden – von der Einreichung der Steuererklärung bis zur Begleitung bei Rückfragen oder Verfahren.
Fragen zu Treuhand und Rechnungswesen
Die Finanzbuchhaltung umfasst die laufende Erfassung sämtlicher Geschäftsvorfälle, Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung sowie die Erstellung von Zwischen- und Jahresabschlüssen. Treuhand geht darüber hinaus und beinhaltet zusätzlich Abschlussgestaltung, Konsolidierung, Personaladministration oder die temporäre Stellvertretung Ihrer Finanzabteilung. Viele unserer Kunden behalten die operative Buchhaltung intern und lagern punktuell Abschlussarbeiten, Spezialthemen oder Vertretungen während Personalengpässen an uns aus. Wir definieren gemeinsam mit Ihnen eine klare Schnittstelle, damit Verantwortlichkeiten und Datenflüsse jederzeit nachvollziehbar bleiben.
Vor allem dann, wenn Ihr administrativer Aufwand zunimmt und Sie sich lieber auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren möchten. Ein externes Treuhandunternehmen bringt den Überblick eines Generalisten mit, hält Sie mit aktuellen regulatorischen Änderungen à jour und öffnet bei Bedarf den Zugang zu Spezialisten wie Juristen, Liegenschaftsverwaltern oder Versicherungsfachleuten. So bleibt Ihre Zeit, Kraft und Ihr Wissen dort, wo sie am meisten wert sind: bei Ihren Kunden und Produkten.
Von der Abschlussgestaltung über die Finanzbuchhaltung, Personaladministration und Konsolidierung bis hin zur Unternehmensberatung und -bewertung sowie Startup-Begründung – wir übernehmen die administrativen Aufgaben, damit Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können. Für Spezialthemen greifen wir zudem auf ein bewährtes Netzwerk an Juristen, Liegenschaftsverwaltern, Versicherungs- und Bankfachleuten zurück.
Ja, die Abschlussgestaltung ist eine unserer Kernleistungen und kann auch losgelöst von einem umfassenden Mandat in Anspruch genommen werden. Sprechen Sie uns an, welcher Umfang für Sie passt.
Ja. Wir arbeiten mit aktuellen Informatiklösungen und sind dank Videokonferenzsystemen jederzeit für Sie erreichbar – auf Wunsch begleiten wir Sie aber genauso gerne persönlich vor Ort.
Ja, genau dafür bieten wir die temporäre Stellvertretung an: Bei Ferienabwesenheiten, Krankheit oder Vakanzen in Ihrem Rechnungswesen springen wir kurzfristig und kompetent ein, damit Ihr Tagesgeschäft reibungslos weiterläuft.
Ja, die Personaladministration gehört zu unserem Treuhand-Leistungsangebot – von der Lohnbuchhaltung bis zu weiteren personaladministrativen Aufgaben
Allgemeine Fragen
Solidis begleitet Sie mit einem festen Ansprechpartner über alle Themen hinweg – von der Buchhaltung über Steuern bis zur Revision – statt Sie durch verschiedene Abteilungen zu reichen. Dadurch kennt Ihre Kontaktperson Ihr Unternehmen, Ihre Branche und Ihre Zahlen kontinuierlich, was schnellere Antworten und weniger Reibungsverluste bedeutet. Als Mitglied von EXPERTsuisse und der TAG Alliances verfügen wir zudem über ein Netzwerk, das auch grenzüberschreitende oder spezialisierte Fragestellungen abdeckt. Im Zentrum steht dabei stets die konkrete wirtschaftliche Absicherung Ihres Unternehmens – nicht die reine Erfüllung gesetzlicher Pflichten.
Das Erstgespräch dient dazu, Ihre Situation und Ihre Bedürfnisse kennenzulernen – kontaktieren Sie uns unverbindlich, und wir informieren Sie gerne über die Konditionen.
Merki Treuhand AG (Baden) ist ein eigenständiges Unternehmen und kein Teil der Solidis-Gruppe. Beide sind jedoch Mitglied im netzwerkTREUHAND.ch, einem Zusammenschluss von 7 unabhängigen Schweizer Treuhand- und Revisionsunternehmen mit über 600 Jahren gemeinsamer Branchenerfahrung, sowie in der ERFA-Gruppe InterTreuhand. Über dieses Netzwerk profitieren Sie als Solidis-Kunde von zusätzlichem Fachwissen und Kontakten in der ganzen Schweiz.
Solidis bietet Ihnen Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuern, Treuhand und Immobilien – für KMU, Personalvorsorgeeinrichtungen, Gemeinden, Non-Profit-Organisationen und Privatpersonen. Von der Revision über die Buchhaltung bis zur Unternehmensberatung erhalten Sie bei uns alles aus einer Hand.
Wir betreuen KMU, Personalvorsorgeeinrichtungen, Gemeinden, Non-Profit-Organisationen und Privatpersonen. Geografisch sind wir vor allem im Schweizer Mittelland verwurzelt, begleiten Sie aber dank unserer zentralen Lage und guten Erreichbarkeit gerne in der ganzen Schweiz – bei Bedarf auch international über unsere Netzwerke.
Selbstverständlich. Sie müssen kein laufendes Mandat bei uns haben, um von unserem Fachwissen zu profitieren – kontaktieren Sie uns einfach mit Ihrem Anliegen, und wir sagen Ihnen unkompliziert, wie wir Ihnen weiterhelfen können.
Am Anfang steht ein unverbindliches Gespräch, in dem wir Ihre Situation und Ihre Bedürfnisse kennenlernen. Darauf aufbauend zeigen wir Ihnen, wie wir Sie konkret unterstützen können, und legen gemeinsam die nächsten Schritte fest.